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BLOGGER TIPPS: Muss ich als Influencer ein Gewerbe anmelden?

8. Februar 2020 / Tipps

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Immer wieder fragen mich (angehende) Blogger oder Instagramer, ob überhaupt und ab welchem Zeitpunkt sie für ihre Tätigkeit ein Gewerbe anmelden oder gar Steuern zahlen müssen. In diesem Zusammenhang kommt dann oft der Zusatz, dass sie ja nur ”ab und an” Ware von Firmen erhielten und dies gelegentlich nur auf den Social Media Kanälen zeigen würden. Außerdem betreibe man Instagram ja lediglich als Hobby.

Diese häufig gestellte Frage hat mich dazu veranlasst, die gewerbliche Tätigkeit von Bloggern und Influencern (im Folgenden fasse ich beides unter dem Begriff ”Blogger” zusammen) einmal näher unter die Lupe zu nehmen. Mein Artikel ist in diesem Zusammenhang bitte nur als Problemaufriss zu verstehen und entbehrt nicht der individuellen und ausführlichen Beratung durch Euren Rechtsanwalt, Steuerberater oder das Gewerbeamt. Darauf möchte ich als Juristin natürlich hinweisen… 🙂

Wer muss ein Gewerbe anmelden?

Gemäß § 14 GewO muss jede Aufnahme einer selbständigen Gewerbetätigkeit in Deutschland angezeigt werden. Diese Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Nach § 14 GewO ist auch die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes oder die Eröffnung einer weiteren Filiale anmeldepflichtig.

Gemäß § 1 GewO ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen  vorgeschrieben oder zugelassen sind.

Beide Paragraphen setzen die sog. Gewerbe-Tätigkeit voraus. Doch was ist eigentlich ein Gewerbe?

Nach § 15 Abs. 2 ESTG ist ein Gewerbe jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete selbständige Tätigkeit, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeübt  wird, mit Ausnahme der Urproduktion, der Verwaltung eigenen Vermögens, wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Berufe sowie persönlicher Dienstleistung höherer Art. (freie Berufe).

Muss ich als Blogger ein Gewerbe anmelden?

Nach den zuvor dargestellten Passagen stellt sich für Blogger nun also die Frage, ob

1) ihre Tätigkeit der eines Freiberuflers gleicht und somit keine Gewerbeanmeldung vorzunehmen ist. Oder ob

2) sie nicht zu den Freiberuflen zählen und somit eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO erforderlich ist.

Bist Du als Blogger Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Die für die Gewerbeanmeldung alles entscheidende Frage ist also, ob die Tätigkeiten des Bloggers denen eines Freiberuflers gleichzusetzen sind. Das Gesetz regelt den Begriff des Freiberuflers eindeutig. Gemäß 18 ESTG (Einkommenssteuergesetz) gehören die hier aufgelisteten Berufe zu den freien Berufen: Anwälte, Notare, Künstler oder Ähnliches. Ebenso journalistische Tätigkeiten. Für den Blogger ist in diesem Zusammenhang also entscheidend, ob seine Tätigkeit der eines Journalisten gleichzusetzen ist. Personen, die lediglich einen Blog führen und dabei keinerlei kommerzielle Absichten verfolgen, können durchaus mit Journalisten verglichen werden. Sie gehen nach meinem Dafürhalten einer freiberuflichen Tätigkeit nach, die keine Gewerbeanmeldung erfordert. Sie kommen übrigens auch in den Genuss von Vorzügen, die die Buchhaltung und die Steuererklärung betreffen.

Anders hingegen verhält es sich, wenn Blogger Geld von Unternehmen für Anzeigen oder Ähnliches erhalten.  Klares Indiz ist in diesem Zusammenhang die Gewinnerzielungsabsicht. Baut der Blogger beispielsweise eine Einnahmequelle, wie z.B. Affiliate Links (=Links, über die der Blogger eine Provision im Falle des Kaufes des Produktes erhält) oder bezahlte Links ein, so deutet dies auf eine gewerbliche Tätigkeit, die nicht zu den künstlerischen Berufen zählt. Anders gesagt: jeder Webseiten-Betreiber, der mit seiner Seite Geld verdienen möchte, ist als Gewerbetreibender einzustufen und muss sein Gewerbe entsprechend anmelden. Außerdem hat dies steuerrechtliche Bedeutung.

Im Zweifel individuelle Beratung

Was für den Blogger mit journalistischen Texten und Affiliate Links bereits als Gewerbe eingestuft wird, muss erst recht für den Instagramer gelten. Arbeiten diese doch mit reduziertem Textanteil und vornehmlich mit Bildsprache, über die sie gewerbliche Produktplatzierungen betreiben und somit massive Einnahmequellen generieren. Die vermeintlichen ”Geschenke” von Firmen  – wie sie gerne bei Instagram bezeichnet werden – haben ebenso wie monetäre Vergütungen steuerrechtliche Relevanz in Form eines geldwerten Vorteils.

Wer auf Instagram auch nur gelegentlich Tauschgeschäfte eingeht, ist zumindest gut beraten, Kontakt zu einem Steuerberater für eine individuelle Beratung aufzunehmen. Wie so oft ist die Abgrenzung zwischen Freiberuf und Gewerbe manchmal schwierig und sollte nicht dem Zufall überlassen werden. Denn die falsche Einstufung des eigenen ”Hobbies” kann durchaus weitreichende steuerrechtliche Folgen haben.

Tipp:

Sobald Du Werbung auf Deinem Blog bzw. auf Deinen Social Media Kanälen geschaltet hast, ist Deine Seite nicht mehr privat. Ob Du damit bereits Einnahmen erzielt hast, ist dabei unerheblich. Denn nach Auffassung des Gesetzgebers hat die ersichtliche Absicht zur Gewinnerzielung Vorrang vor einem tatsächlich erzielten Gewinn. Dabei muss keine Vergütung in Geld fließen; auch Tauschgeschäfte (z.B. Ware gegen Post, Story, Link-Setzen oder Blogbeitrag) spielen in diesem Zusammenhang eine Rolle. Im Zweifel sollte hier unbedingt Kontakt zum Steuerberater oder Gewerbeamt aufgenommen werden!

Wie läuft die Gewerbe-Anmeldung ab?

Die Gewerbeanmeldung geht relativ leicht vonstatten: sie kann beim örtlichen Gewerbeamt innerhalb von 30 Minuten abgeschlossen sein. Dies setzt voraus, dass Ihr Euren Personalausweis sowie 20 bis 40 Euro (je nach Gewerbeamt) mit dabei habt. Was die Tätigkeitsbeschreibung und das Ausfüllen des Anmeldebogens anbelangt, so sind die Mitarbeiter des Gewerbeamtes meist sehr hilfsbereit. Einige Wochen später erhaltet Ihr dann Post von der IHK sowie vom Finanzamt mit der Aufforderung, den ”Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” ausgefüllt zurückzusenden.

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14 Antworten zu “BLOGGER TIPPS: Muss ich als Influencer ein Gewerbe anmelden?”

  1. Florian sagt:

    Interessanter Artikel! Wirklich ausführlich und mit einem solch soliden Hintergrund habe ich es bisher selten gelesen! Gut, dass ich mein Gewerbe schon angemeldet habe. Für alle anderen sind die Tipps hier sich sehr hilfreich!
    Danke dafür!

    LG,
    Flo von Lebensplanet

    • settebello_hh sagt:

      Hallo Flo,

      vielen Dank für die positive Rückmeldung! Eigentlich habe ich noch weitere Artikel dieser Art in der Pipeline – Stichwort Impressumspflicht und Werbekennzeichnung. Einziges Manko ist die Zeit…
      Beste Grüße Alexandra

  2. Danke für die ausführliche Information. Interessant finde ich, dass aus deiner Sicht der produzierte Content aus Fotos und Videos keine kreative Arbeit ist. Dem würde ich für mich ganz persönlich widersprechen.

    Liebe Grüße Sabina

    • settebello_hh sagt:

      Liebe Sabina,

      vielen Dank für das Feedback! Vielleicht ist es in dem Artikel nicht ganz klar formuliert: ich meinte keinesfalls, dass die Produktion von Fotos und Videos nicht kreativ sind. Ganz im Gegenteil: für die Tätigkeit des Bloggers bedarf es nach meinem Dafürhalten ein hohes Maß an Kreativität – zumindest wenn das Ergebnis überzeugen soll. Wird in diesem kreativen Umfeld jedoch ein Werbelink eingebaut, ist nicht mehr von einer REIN künstlerischen Tätigkeit auszugehen.

      Liebe Grüße Alexandra

  3. Hanna sagt:

    Sehr interessanter und sehr schön geschriebener Artikel, vielen Dank dafür! Zwei Fragen haben sich daraus für mich ergeben:

    1.) Wie sieht es aus, wenn man Instagram dafür nutzt als Künstler auf sich aufmerksam zu machen und damit seine Kunstwerke zu verkaufen? (Z.B. mit Link zum Online Shop in der Bio) Dann ist dies eine künstlerische Tätigkeit, aber doch auch eine gewerbliche? Da blicke ich nicht ganz durch.

    2.) Die zweite Frage wäre ganz schlicht, was denn überhaupt der Nachteil daran ist, ein Gewerbe anzumelden? D.h. warum sollte man es nicht einfach so oder so anmelden, um auf der sicheren Seite zu sein?

    Vielen Dank und liebe Grüße, Hanna 🙂

    • settebello_hh sagt:

      Liebe Hanna, vielen lieben Dank für das Feedback zu meinem Artikel. Ganz grundsätzlich sollte man stets ein Gewerbe anmelden, wenn bereits eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Dasselbe gilt übrigens auch für das Impressum sowie die Datenschutzerklärung (welche über einen bzw. zwei Klicks für den User erreichbar sein müssen). Auch ein fehlendes bzw. falsches Impressum kann den Gewerbetreibenden teuer zu stehen kommen.
      Wenn Du Instagram nutzt, um auf Deine Kunstwerke aufmerksam zu machen, die Du verkaufen möchtest, dann handelt es sich nach meinem Dafürhalten auf jeden Fall um eine kommerzielle Tätigkeit. In jedem Fall bist Du mit lizenzfreier bzw. Musik aus der Soundcollection von Meta auf der sicheren Seite. Screen Shots bitte nicht vergessen. 🙂
      Für die gezielte Beratung lasse Dich auf jeden Fall aber von Deinem Anwalt beraten.

      Liebe Grüße Alexandra

  4. Christian sagt:

    Moin!

    Danke für den Artikel. Ich habe ein bisschen im Internet recherchiert, weil ich gerade einen Blog starte. Und stoße dabei auf viele Artikel, die Deiner Meinung in Hinsicht der erforderlichen Gewerbeanmeldung sind.

    Im Moment möchte ich mit meinem Blog kein Geld verdienen. Irgendwann würde ich damit zwar keinen Gewinn erzielen wollen, aber zumindest die Kosten decken wollen. Auch möchte ich keine “Geschenke” oder ähnliches für einen Post, ein Video oder ähnliches erhalten, wie Du es beschreibst. Auch Waren anbieten oder Dienstleistungen anbieten möchte ich nicht.

    Da kommt mir der Begriff “Gewinnerzielungsabsicht” in den Sinn. Laut einem Wikipediaartikel (https://de.wikipedia.org/wiki/Gewinnerzielungsabsicht) liegt eine Gewinnerzielungsabsicht zumindest im Zivielrecht eben NICHT vor, wenn lediglich die Kosten gedeckt werden sollen.

    Steuerrechtlich würde das auch unter dem Begriff “Liebhaberei” (https://de.wikipedia.org/wiki/Liebhaberei) laufen und wäre somit auch zumindest ertragssteuerlich nicht relevant. So zumindest meine laienhafte Einschätzung.

    Für mich heißt das, dass ich auf meinem Blog Werbebanner, Affiliate-Links usw. schalten darf, solange dadurch nur die Kosten gedeckt werden und ich nicht die Absicht habe, einen Gewinn zu erzielen – also mein Vermögen vergrößern möchte – oder meinen Lebensunterhalt darüber zu bestreiten.

    Was denkst Du denn darüber? Vielleicht kannst Du ja Deine Quellen teilen, die tatsächlich aus rechtlichen Texten stammen?

    Grüße,

    Christian

    • settebello_hh sagt:

      Hallo Christian,

      vielen Dank für Deine Nachricht. In der Tat ist es so, dass – wenn der Betreiber lediglich kostendeckend und ohne jegliche Gewinnerzielungsabsicht agiert – eine diesbezügliche Pflicht obsolet sein kann. Da die Grenzen jedoch meist schwammig sind und es überwiegend schwer sein dürfte die jeweiligen Absichten nachzuweisen, solltest Du mit einer Gewerbeanmeldung zumindest auf der sicheren Seite sein. Da ich hier jedoch keine Rechtsberatung anbiete und nur das allgemeine Problembewusstsein schärfen möchte, empfehle ich Dir der Vollständigkeit halber Deinen Rechtsanwalt zur individuellen Beratung zu kontaktieren.
      Liebe Grüße Alexandra

  5. EdisonCrowd sagt:

    Als Blogger und potenzieller Influencer ist es wichtig, sich über die rechtlichen Anforderungen im Klaren zu sein. In vielen Fällen ist es erforderlich, ein Gewerbe anzumelden, insbesondere wenn Einnahmen erzielt werden. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die steuerlichen und rechtlichen Aspekte zu informieren, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

  6. Gates sagt:

    Die Komplexität der Frage, ob Blogger ein Gewerbe anmelden sollten, war ein Weckruf für mich. Der Artikel klärte mich über viele rechtliche Aspekte auf, insbesondere über die Unterscheidung zwischen Hobby-Bloggen und dem Lebensunterhalt, der damit verdient wird. Er ist eine Pflichtlektüre für alle, die Inhalte erstellen und ihr Handwerk ernst nehmen.

  7. Swetie sagt:

    Hey Alexandra, toller Beitrag und so richtig! Ich als Finanzbeamtin find es toll, dass ich mal nicht lesen muss: “erst wenn man Gewinne erzielt, muss man sich anmelden, anfangen kannst du sofort”. Kleine Anmerkung noch: Aufgrund einer Gesetzesänderung sind Gründer:innen seit dem 01.01.2021 verpflichtet, dem Finanzamt die Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit aktiv durch Abgabe eines Fragebogens innerhalb eines Monats nach Neugründung auf elektronischem Wege mitzuteilen. Man bekommt also keine Aufforderung mehr, sondern muss selbst handeln. Die Aufforderung kommt nur als Erinnerung, wenn man schon gleich negativ auffallen möchte ;-).

    Über deine About You Seite musste ich schmunzeln, du kommst sehr sympathisch rüber. Weiter so!
    Liebe Grüße Swetlana

    • settebello_hh sagt:

      Liebe Swetlana,
      vielen Dank für das positive und sympathische Feedback, über das ich mich sehr gefreut habe. Derartige Ergänzungen sind wahrlich wertvoll. Vor allem, wenn sie von der Quelle kommen. 🙂
      Beste Grüße und schöne Pfingsten,
      Alexandra

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